Hochschulverband für Geographiedidaktik (HGD) e.V. – Satzung

Wegen der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung nur die männliche Form verwendet. Die Kolleginnen sind explizit mit gemeint.

 

I. MITGLIEDER, NAME, ZWECK, MITARBEIT; KONSTITUIERUNG

§ 1: Der Verband ist eine Vereinigung von Lehrenden und Studierenden an Hochschulen, die in Forschung und Lehre dem Fach Geographiedidaktik angehören. Darüber hinaus können die Mitgliedschaft erwerben: Lehrer1 aller Schularten und Schulstufen sowie Personen und Institutionen, soweit sie die Didaktik des Faches in Forschung und Lehre hochschulnah vertreten.

§ 2: Der Verband nennt sich Hochschulverband für Geographiedidaktik (HGD) e.V.

§ 3: Der Verband ist eine wissenschaftliche Vereinigung. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnittes ’steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabeordnung. Er fördert die wissenschaftliche Entwicklung des Faches Geographiedidaktik, in Forschung und Studium einschließlich der Hochschuldidaktik und Lehrerfortbildung, insbesondere auch durch Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch T agungen, Symposien, Publikationen, die vom Verband durchgeführt bzw. herausgegeben werden. Zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses kann eine Nachwuchsgruppe eingerichtet werden. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in ersten Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4: Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
II. MITGLIEDSCHAFT UND BEITRÄGE

§ 5: Die Mitgliedschaft steht dem im § 1 bezeichneten Personenkreis offen. Sie wird erworben durch Beitrittserklärung und erhalten durch Beitragszahlung.

§ 6: Ein Austritt muss dem Vorstand bis zum 01.12. mitgeteilt werden, um für das folgende Geschäftsjahr gültig zu werden.

§ 7: Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich zum 01.03. fällig. Der Beitrag ist auf ein vom Vorstand unterhaltenes Konto einzuzahlen.

 
III. ORGANE DES VERBANDES UND SITZ

§ 8: Organe des Verbandes sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand. Beschlüsse in den Organen des Verbandes werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nichts anderes beschlossen oder bestimmt ist. Sitz des HGD ist Freiburg i.Br.

 
IV. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 9: Die Mitgliederversammlung ist das beschlussfassende Organ des Verbandes. Sie bestimmt das jeweilige Arbeitsprogramm des Verbandes und legt die Richtlinien fest. Teilnahmeberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied (siehe § 1 und § 7).

§ 10: Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor Beginn schriftlich einberufen.

§ 11: In begründeten Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

§ 12: Wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt, muss diese vom Vorstand unter Beachtung von § 15 einberufen werden.

§ 13: Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Aufhebungen früher gefasster Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.

§ 14: Die Mitgliederversammlung wählt gemäß Wahlordnung

1. den Vorstand,
2. zwei Rechnungsprüfer,
3. Ausschussmitglieder und Sonderbeauftragte.

Sie beschließt über

1. die Arbeit des Verbandes,
2. die Annahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes, 3. die Höhe des Mitgliederbeitrages und die Richtlinien der Verwendung, 4. Satzungsänderungen, 5. Ablösung des Vorstandes, 6. Auflösung des Verbandes.

Sie kann durch ein konstruktives Misstrauensvotum jederzeit einen jeden von den Gewählten ersetzen.

§ 15: Über alle Mitgliederversammlungen und die gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die den Mitgliedern zugänglich zu machen sind.

§ 16: Eilige Beschlüsse und Wahlen – ausgenommen Vorstandswahlen, Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes – können auch ohne Mitgliederversammlung im Wege schriftlicher Umfrage gefasst und durchgeführt werden. Sie sind mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gültig.

 

V. DER VORSTAND

§ 17: (1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, bis zu drei Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenführer und bei Existenz einer Nachwuchsgruppe einem Nachwuchsgruppenvertreter. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss dem „Mittelbau“, ein weiteres kann der Studentenschaft angehören. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

(2) Eine Nachwuchsgruppe zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses wird durch einen formlosen Antrag durch die sich zu konstituierende Nachwuchsgruppe beim Vorstand, der keiner Zustimmung bedarf, eingerichtet. Sie arbeitet im Sinne des Verbands und organisiert sich und ihre Interessensvertretung selbst.

§ 18: Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung, gemäß der Wahlordnung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Ausgenommen hiervon ist gemäß der Wahlordnung die Position des Nachwuchsvertreters.

§ 19: Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzvorstandsmitglied bestimmen. Dabei ist auf die Regelung von § 17 Satz 2 zu achten. Tritt der Vorstand geschlossen zurück, so hat er innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung zu Neuwahlen einzuberufen. Bis dahin führt er die Geschäfte.

§ 20: (1) Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sollte sich je nach Anwesenheit Stimmengleichheit ergeben, so ist der Beschluss abgelehnt.

(2) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Sie werden vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung grundsätzlich vier Tage vorher einberufen. Eine Sitzung muss innerhalb von einer Woche einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes es beim Vorsitzenden beantragen.

(3) Die Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich ergehen. Der Antrag ist im Wortlaut und mit einer begründeten Stellungnahme den Mitgliedern des Vorstandes zu unterbreiten. Eine schriftliche Abstimmung ist dann unzulässig, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes ihr innerhalb einer Woche – nach Zugang des Antrages – widersprechen.

(4) Der Vorstand beschließt über

a) alle laufenden Fragen der Geschäftsführung, unbeschadet des Rechts und der Pflicht, in dringlichen Fällen selbständig zu entscheiden,

b) die Einrichtung von Fachsektionen für einzelne Fachgebiete. Deren Tätigkeit erfolgt im Rahmen der Satzung des HGD. Sie kann durch eigene Geschäftsordnungen geregelt werden, die der

Zustimmung des Vorstandes bedürfen,

c) alle sonstigen Fragen, die ihm nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(5) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor.

§ 21: Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und führt die laufenden Geschäfte.

 

VI. SATZUNGSÄNDERUNGEN; AUFLÖSUNG; INKRAFTTRETEN; VERBANDSZEITSCHRIFT

§ 22: Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 23: Die Auflösung des Verbandes erfolgt, wenn sie als Tagesordnungspunkt einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung vorgesehen war, und die Versammlung sie mit zweidrittel Mehrheit beschließt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an die Volkswagen-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 24: Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 04. Juni 1979 in Kraft. Der Verein wird beim für den Vereinssitz zuständigen Amtsgericht eingetragen.

(Letzte Satzungsänderung auf der Mitgliederversammlung am 01.10.2017)

Satzung des HGD

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Wahlordnung des HGD

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